Der Börsendienst für erfolgreiche Trader und Investoren
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Stand: 09. März 2018
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Bei angehenden Tradern tritt immer wieder die Frage auf, ob sie für ihre Tätigkeit ein Gewerbe anmelden müssen – oder ob das Trading noch als private Vermögensverwaltung angesehen wird. Die Grenzen von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbetreibenden sind in diesem Falle fließend. Ob bereits ein Gewerbe erforderlich ist, hängt jeweils vom Gesamtbild der Verhältnisse ab – wer nicht für andere, sondern lediglich in eigenem Namen handelt und nicht als Finanzdienstleister oder sonstiges Finanzunternehmen eingestuft werden kann, fällt in der Regel unter die Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Eine Nachfrage beim Steuerberater oder Finanzamt ist jedoch empfehlenswert, da die Entscheidung stets individuell erfolgt.
Wenn nicht klar ist, ob es sich beim Trading um eine gewerbliche oder private Tätigkeit handelt, kann die Entscheidung auch durch die Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt selbst getroffen werden. Dies hat beispielsweise den Vorteil, dass auch Ausgaben wie Kosten für Tradingsoftware, Brokerage oder Computerausrüstung steuerlich geltend gemacht werden können.
Wer das Trading nebenberuflich als Gewerbe betreiben will, sollte in seinem Arbeitsvertrag nachsehen, ob eine entsprechende Nebentätigkeit zulässig ist bzw. muss diese gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen.
RuMaS-Redaktion
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