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Leerverkäufe entstehen, indem sich Anleger ein Wertpapier für eine festgelegte Zeit ausleihen. Für die Leihe müssen sie eine Leihgebühr bezahlen – das Wertpapier selbst verkaufen sie sofort weiter. Dann spekulieren die Verkäufer darauf, dass der Kurs des Wertpapiers sinkt.
Fällt der Kurs tatsächlich, so erwerben sie wiederum Wertpapiere, um sie dem ursprünglichen Verleiher wieder zurückzugeben. Die entstandene Kursdifferenz abzüglich der Gebühr für die Ausleihung ist dann der Gewinn des Anlegers vor Steuern.
Verbot von Leerverkäufen
Im Zuge der Finanzkrise hatte die Börsenaufsicht Bafin im Jahr 2008 Leerverkäufe für einige Zeit untersagt. Denn das so genannte „Short selling“ kann zu starken Verlusten von Unternehmen führen, da nicht selten mit dieser Maßnahme der Kurs bewusst nach unten gedrückt wird. Auch in den USA und Großbritannien sind Leerverkäufe zeitweise verboten worden. Es ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft Leerverkäufe vermehrt mit Verboten belegt werden.
Wer darf Leerverkäufe tätigen?
Die Leerverkäufe können über einen Broker von den Personen durchgeführt werden, die termingeschäftsfähig sind. Termingeschäftsfähigkeit ist die Grundvoraussetzung für Leerverkäufe, da diese gesetzlich als Termingeschäfte eingestuft werden. Alle Kaufleute haben automatisch eine Termingeschäftsfähigkeit. Termingeschäftstätigkeit erlangt ein Verbraucher bzw. ein Nicht-Kaufmann nach erfolgter Aufklärung durch den Vermittler von Leerverkäufern über die möglichen Verlustrisiken. Der Verbraucher muss die erfolgte Aufklärung und das Erlangen der Termingeschäftsfähigkeit mit seiner Unterschrift in schriftlicher Form bestätigen.
Nach dem aktuellen Stand muss die Termingeschäftsfähigkeit alle zwei Jahre aktualisiert werden. Viele Broker verlangen neben der gültigen Termingeschäftsfähigkeit eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Leerverkäufe.
Risiken beim Leerverkauf
Die möglichen Verluste aus Leerverkäufen sind grundsätzlich in ihrer Höhe unbegrenzt. Sie sind weder auf das eingesetzte Kapital noch auf eventuelle Sicherheit beschränkt. Da beim Leerverkauf die verkauften Werte wieder beschafft werden müssen, muss die Eindeckung zu dem später geltenden Kurs erfolgen. Falls der Kurs stark ansteigt, muss die Eindeckung trotzdem erfolgen. Im Gegensatz zum Kursverfall, bei dem der Kurs maximal auf 0 herunterfallen kann, gibt es beim Kursanstieg und damit für die entstehenden Verluste keine Obergrenze.
Bei vielen Brokern müssen die leerverkauften Titeln noch am gleichen, spätestens am nächsten Handelstag wieder beschafft werden, um die Risiken glatt zu stellen. Falls der Leerverkäufer die Eindeckung nicht selbständig vornimmt, übernimmt der Broker zu einem bestimmten Zeitpunkt die automatische Eindeckung.
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