Die Frage, ob ein Trader ein Gewerbe betreibt oder sich nur als private Vermögensverwaltung betätigt, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte und es gibt häufig überraschende Urteile.
Bedeuten eine große Anzahl von Käufen und Verkäufen automatisch ein Gewerbe?
Nach bisherigen Urteilen des Bundesfinanzgerichts (BFH) war die Anzahl der Geschäfte pro Tag, pro Woche, pro Monat oder Jahr kein Kriterium für eine Einstufung als Gewerbe. Auch die Höhe der getätigten Geschäfte, also der Umsatz in EURO, wurde nicht als Argument für eine gewerbliche Tätigkeit gesehen. Der BFH sagte in diesem Zusammenhang, dass auch „große Vermögen“ verwaltet werden müssen. Wichtig dabei ist darauf zu achten, dass der Steuerpflichtige nicht in einem Beteiligungsunternehmen einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht. Wenn dieser Tatbestand vorliegt, liegt die Nähe zu einer gewerblichen Beteiligung für Richter an den Finanzgerichten sehr Nahe und es wird in einer Einzelfallbeurteilung enden, ob ein Gewerbe unterstellt wird oder nicht.
Kann eine Einstufung als gewerbliche Vermögensverwaltung Vorteile bringen?
Die Eingruppierung als gewerblicher Wertpapierhandel durch das Finanzamt liegt bei einer Tätigkeit als Trader nicht sehr nahe und selbst die Versuche von einigen Tradern, die in den letzten Jahren viel Geld verloren haben, wegen der Verrechnungsmöglichkeit der Verluste ein Gewerbe darzustellen, sind meist fehlgeschlagen. Der Auffassung eines Steuerpflichtigen ein Gewerbe zu betreiben, weil er neben seinem eigenen Geld, auch das Geld seiner Mutter angelegt hatte, wurde zum Beispiel höchstrichterlich widersprochen.