Die nationale Bankenaufsicht durch die BaFin und Kapitalmarktstrafrecht

Die nationale Bankenaufsicht durch die BaFin

Auf nationaler Ebene ist das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Finanzmarktaufsicht zuständig. Die BaFin vereint unter ihrem Dach seit 2002 das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred), das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) und Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAVers). Der Auftrag der BaFin ist die Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) über die Sektoren Banken, Wertpapierhandel, Versicherungen sowie Querschnittsabteilungen. Sie soll die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors, die Solvenzaufsicht und den Kundengelderschutz sicherstellen. Die Fachaufsicht über die BaFin hat das Bundesministerium für Finanzen inne.

Regelungen des Bankaufsichtsrechts

Bei der Gesetzgebung ist die BaFin grundsätzlich nur beratend tätig, jedoch erfolgt häufig die Gesetzgebungsinitiative durch die BaFin. Die BaFin ist durch Gesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen, im Übrigen ist sie beratend tätig. Als Behörde ist die BaFin zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt. Das Bankenaufsichtsrecht wird durch folgende nationale Normen reguliert: das Kreditwesengesetz (KWG), die Verordnung zur Solvalibität (SolvV), die Verordnung zur Liquidität (LiqV), die Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), Kostenumlageverordnung (UmlVKF), die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV), Anzeigeverordnung (AnzV), die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp).

Das KWG

Das KWG richtet sich an Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, an Finanzunternehmen und Anbieter von Nebendienstleistungen, ausnahmsweise auch an die Deutsche Bundebank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). In seinem § 10 regelt das KWG die Einsetzung von Eigenmitteln sowie die Liquidität. Ergänzende Regelungen zu den Eigenmitteln und der Risikogewichtung finden sich auch in der SolvV. Regelungen zur Vergabe von Großkrediten, Millionenkrediten und Organkrediten bestehen in den §§ 13 ff. KWG. Die BaFin ist nach dem KWG befugt zur Instituts-/ Finanzaufsicht, Zulassung zum Geschäftsbetrieb, Erteilung von Rahmenvorgaben insbesondere bezüglich von Eigenmittelausstattung sowie organisatorischer Maßnahmen und zum Erlass von Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben nach dem KWG. Diese Sanktionen können als Geldbußen, Verwarnungen, Anordnungen, Einsetzung von Sonderbeauftragten bis zum Entzug der „Lizenz“  oder gar der Untersagung von Ausschüttungen/Auszahlungen ausgestaltet sein.

Die in § 18 KWG geregelte Offenlegungspflicht der Kreditnehmer dient als Bonitätsprüfung dem Einlegerschutz und dem Vertrauensschutz. Diese statuierte Pflicht soll nicht riskante Finanzierungen verbieten, sondern eine risikobewusste Kreditvergabe und Kreditvergabeentscheidung sicherstellen.

Die organisatorischen Pflichten der Institute sind in den § 6 und § 25 a KWG geregelt. Gemäß § 6 KWG bestehen die Aufgaben der Banken in der Sorge für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, in der Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen sowie insbesondere in der Vermeidung von erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft. Gemäß § 25 a Abs. 1 KWG muss die Bank als Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die in angemessenes und wirksames Risikomanagement umfasst. Die Ausgestaltung des Risikomanagements muss dem Proportionalitätsprinzip entsprechen, hängt also von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. § 25 a Abs. 2 KWG enthält die Spezialregelungen für die Auslagerung von Unternehmensbereichen („Bankenoutsourcing“). Hierbei sind die Vorgaben der MaRisk, die eine Konkretisierung des § 25 a KWG darstellt, zu beachten.

Kapitalmarktstrafrecht

In der Wertpapieraufsicht der BaFin sind circa 450 Mitarbeiter tätig. Die Abteilung für Ordnungswidrigkeiten ist eine eigene Abteilung. Die Überwachung der Verhaltensregeln nach §  34 b WpHG erfasst circa 80 Kapitalanlagegesellschaften. Diese verwalten 70 Mrd. € (Stand 2010).

Die Behörde erhält Informationen aus den ad-hoc-Mitteilungen nach § 5 WpHG. Es sind 2-5000 Stück zu verzeichnen. Weitere Informationen ergeben sich aus § 21 WpHG (Stimmrechtsmitteilungen). Hier sind 2000 zu verzeichnen. Die Tendenz ist steigend. Eine weitere Quelle sind Informationen gemäß § 71 Aktiengesetz (Aktienrückkauf). Im übrigen werden ausgewertet die Daten nach § 9 WpHG (automatisches Überwachungsprogramm SWAP). Dieses Überwachungsprogramm erfasst täglich 2 Millionen Daten. Ebenso wird anderen Hinweisen nachgegangen.

§ 12 WpHG berührt Insiderprobleme. Diese Vorschrift gilt für den organisierten Markt und im Freiverkehr. § 15 WpHG gilt nur den organisierten Markt und nicht im Freiverkehr. Gleiches gilt für § 21 WpHG.

Insiderinformationen sind nicht öffentlich bekannte Informationen, die den Preis erheblich beeinflussen können. Die Frage der Erheblichkeit richtet sich nach den Prozenten. Die Frage der öffentlichen Bekanntheit stellt sich nur bei Marktteilnehmern, nicht allgemein. Bei dem Begriff der Eignung zur erheblichen Beeinflussung ist der verständige Anleger der Maßstab. Es gilt die Es-lohnt-sich-Theorie.

Man unterscheidet den Primärinsider von dem Sekundärinsider. Der Sekundärinsider ist zum Beispiel der Taxifahrer oder die Putzfrau. Insiderinformationen sind bedeutsam bei Übernahmen. Hier sind sichere Gewinne möglich.

Bei einem Vorstandswechsel ist der sichere Gewinn weniger wahrscheinlich.

Bei Insidernverstößen wird das Dreifache des Gewinns als Strafe fällig.

Die BaFin darf eigene Hausdurchsuchungen nicht durchführen. Durchsuchungen, Vernehmungen und Begutachtungen werden in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft vorgenommen.

Die obigen Verfahren der BaFin enden meistens mit einer Einstellung oder mit einer Geldbuße.

Die wesentliche Richtlinie für sogenannte Insidergeschäfte ist die Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und Rates über Insidergeschäfte und Marktmanipulation vom 28.1.2003)

Als auffällige Tätergruppe offenbaren sich oft sogenannte Finanzanalysten, Börsenjournalisten und Redakteure. Die publizieren in die eine oder andere Richtung und profitieren selbst von der eigenen Meinungsmache.

Autor: www.anwalt-a.de